Sachverhalt
A. A.________ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren 1972, ist verheiratet und Vater von vier Kindern (geboren 2003, 2004, 2008 und 2009). Spätestens seit dem Jahr 2024 bezog er individuelle Prämienverbilligungen für sich und seine Familie. B. Mit Verfügung vom 14. November 2025 verfügte die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg (nachfolgend: Ausgleichskasse oder Vorinstanz), dass für die Periode vom 1. Januar 2026 bis
31. Dezember 2026 kein Anspruch (mehr) auf Prämienverbilligung bestehe, da das anrechenbare Einkommen, welches auf Grundlage der Steuerveranlagung 2024 ermittelt werde, die Einkommensgrenze von CHF 121'000.- überschreite. Hiergegen erhob der Versicherte am 26. November 2025 Einsprache und machte geltend, die Grundlage der Berechnung basiere auf dem Jahr 2024. In diesem Jahr habe er seinen Arbeitgeber gewechselt, weshalb ihm Ferien und Überstunden ausbezahlt worden seien. Bei seiner neuen Stelle habe er rund CHF 554.- im Monat weniger verdient. Aber auch diese Stelle sei ihm in der Zwischenzeit wegen einer Restrukturierung gekündigt worden. Im Moment sei er arbeitslos, krankgeschrieben und erhalte nur noch 80 Prozent seines (versicherten) Lohnes, weshalb die finanzielle Situation kritisch sei. Mit Einspracheentscheid vom 5. Januar 2026 verfügte die Ausgleichskasse, dass kein Anspruch auf Prämienverbilligung bestehe, da für die Prüfung des Leistungsanspruchs betreffend das Jahr 2026 die Steuerveranlagung des Jahres 2024 als Grundlage heranzuziehen sei und kein Ausnahmetatbestand vorliege. C. Am 22. Januar 2026 erhob der Versicherte Beschwerde beim Kantonsgericht. Er beantragt, der Einspracheentscheid vom 5. Januar 2026 sei aufzuheben und die Angelegenheit neu zu beurteilen. Zu seiner persönlichen Situation bringt er nochmals vor, er habe im September 2024 seine Stelle gewechselt, weshalb ihm noch Ferien und Überstunden ausbezahlt worden seien. Infolge des Stellenwechsels habe sich sein Bruttojahreseinkommen um CHF 9'000.- reduziert. Per
1. Januar 2026 sei ihm sodann die (neue) Stelle wegen einer Restrukturierung gekündigt worden. Seither sei er arbeitslos. Er verfüge somit aktuell über deutlich weniger Einkommen als im Jahr 2024. Die Vorinstanz beantragte am 16. Februar 2026 die Abweisung der Beschwerde. D. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung massgebend sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Einspracheentscheide der Ausgleichskasse betreffend Prämienverbilligung im Bereich der Krankenversicherung können mit Beschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10] i.V.m. Art. 24 Abs. 2 des kantonalen Ausführungsgesetzes vom 24. November 1995 zum
Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 Bundesgesetz über die Krankenversicherung [KVGG; SGF 842.1.1]). Zuständig ist der II. Sozialversicherungsgerichtshof (Art. 28 Bst. d des Reglements des Kantonsgerichts vom
22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). Die Beschwerde vom 22. Januar 2026 gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom
E. 5 Januar 2026 ist innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen form- und fristgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Als Verfügungsadressat und Prämienschuldner hat der Beschwerdeführer zweifellos ein schützenswertes Beschwerdeinteresse. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. 2.1. Gemäss Art. 65 KVG gewähren die Kantone den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen (Abs. 1 Satz 1). Sie sorgen dafür, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden. Nach der Feststellung der Bezugsberechtigung sorgen die Kantone zudem dafür, dass die Auszahlung der Prämienverbilligung so erfolgt, dass die anspruchsberechtigten Personen ihrer Prämien- zahlungspflicht nicht vorschussweise nachkommen müssen (Abs. 3). Der Bundesgesetzgeber hat sich für eine föderalistische Ausgestaltung der Prämienverbilligung entschieden. So waren für die Durchführung der Prämienverbilligung von Anbeginn die Kantone zuständig und es war ihre Sache, den Kreis der Begünstigten, die Höhe, das Verfahren und den Auszahlungsmodus für die Prämienverbilligung festzulegen (vgl. die bundesrätliche Botschaft vom
21. September 1998 betreffend den Bundesbeschluss über die Bundesbeiträge in der Krankenversi- cherung und die Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung, in BBl 1999 793 ff., S. 805 und 812). Gemäss Rechtsprechung geniessen die Kantone bezüglich Prämienverbilligung eine erhebliche Freiheit, indem sie u.a. autonom festlegen können, was unter "bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen" gemäss Art. 65 Abs. 1 KVG oder unter den "unteren und mittleren Einkommen" gemäss Art. 65 Abs. 1bis KVG zu verstehen ist (BGE 145 I 26 E. 3.2). Deshalb stellen die von den Kantonen erlassenen Bestimmungen bezüglich der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung grundsätzlich autonomes kantonales Ausführungsrecht zu Bundesrecht dar, wobei die Autonomie der Kantone dadurch beschränkt ist, dass die Ausführungsbestimmungen nicht gegen Sinn und Geist der Bundesgesetzgebung verstossen und deren Zweck nicht beeinträchtigen dürfen (BGE 149 I 172 E. 5.3.2; 145 I 26 E. 3.3 und 6.1 mit Hinweisen). 2.2. Im Kanton Freiburg gelten als Versicherte in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen Personen, deren anrechenbares Einkommen die vom Staatsrat festgesetzten Grenzen nicht erreicht (Art. 12 KVGG). Keinen Anspruch auf Prämienverbilligung haben hingegen Personen, deren Einkommen oder Vermögen die vom Staatsrat festgesetzten Beträge überschreiten, sowie Perso- nen, die von Amtes wegen steuerlich veranlagt wurden (Art. 13 KVGG). Das anrechenbare Einkommen, das Einkommen und das Vermögen werden aufgrund der Kriterien berechnet, die sich aus der Veranlagung der letzten Steuerperiode ergeben (Art. 14 Abs. 1 KVGG). Eine Abweichung von den Steuerkriterien, wie sie früher bei offensichtlich ungerechten oder stos- senden Ergebnissen möglich war (vgl. aArt. 16 Abs. 2 KVGG in der bis 31. Dezember 2011 gültigen Fassung), ist im geltenden Recht so nicht mehr vorgesehen; auch die kantonale Verordnung vom
E. 8 November 2011 über die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP; SGF 842.1.13) lässt keine Abweichungen von den in der Steuerveranlagung berücksichtigten Elementen zu.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 Selbst wenn die Steuerveranlagung nicht immer die reale wirtschaftliche Lage der betroffenen Person widerspiegelt, ist dieser Schematismus im Bereich der Prämienverbilligung aus Praktikabilitätsgründen nicht zu beanstanden, wäre doch die genaue Berücksichtigung aller Einzelsituationen mit einem unverhältnismässigen, administrativen Aufwand verbunden (vgl. dazu BGE 122 I 343 E. 3g/dd, bestätigt in Urteil BGer 8C_612/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 6.4; 8C_1074/2009 vom 2. Dezember 2010 E. 4.3.6). Es ist dem Gesetzgeber erlaubt, in gewissen Teilbereichen auf differenzierte Einzelregelungen zu verzichten und stattdessen schematische, aber einfacher und wirksamer anwendbare Vorschriften zu erlassen. Ein solcher Schematismus führt wohl zwischen den Prämienverbilligungsbezügern zu gewissen Ungleichbehandlungen, welche aber durchaus in einem verfassungs- und gesetzeskonformen Rahmen bleiben. Das schematisierte Verfahren ermöglicht zudem eine einfache und speditive Abwicklung der zahlreichen Gesuche, was wiederum ermöglicht, den Anforderungen von Art. 65 Abs. 3 KVG zu entsprechen, welcher will, dass die Kantone ein Verfahren kennen, welches verhindert, dass die Versicherten die Prämien bevorschussen müssen (Urteil EVGer K 20/03 vom 16. Mai 2003 E. 3). Über das Ganze gesehen resultiert eine generelle Gleichbehandlung der versicherten Personen, wäre doch die Berücksichtigung jeder individuellen Situation in der Praxis nicht realistisch (vgl. in diesem Sinne auch die Urteile KG FR 608 2022 189 vom 14. Juli 2023 E. 3.3; 608 2023 1 vom 25. April 2023 E. 2.2; 608 2022 141 vom 7. Februar 2023 E. 2.2; 608 2022 26 vom 30. Januar 2023 E. 3.3; 608 2019 43 vom 5. April 2019 E. 3.1; 608 2015 58 vom 21. Juni 2016 E. 3a). 2.3. In Anwendung von Art. 14 Abs. 2 KVGG, der besagt, dass der Staatsrat bestimmt, welche Einkommens- und Vermögenselemente berücksichtigt werden, hat dieser die VKP erlassen. Gemäss der hier zur Anwendung gelangenden Fassung, welche am 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist, haben Versicherte und Familien Anspruch auf Prämienverbilligung, deren jährliches anrechen- bares Einkommen folgende Grenzen nicht erreicht: CHF 37'000.- für alleinstehende Personen, CHF 43'400.- für alleinstehende Personen mit einem oder mehreren unterhaltsberechtigten Kindern, CHF 65'000.- für Ehepaare und eingetragene Partnerschaften (Art. 3 Abs. 1 VKP). Diese Einkommensgrenzen werden um CHF 14'000.- je unterhaltsberechtigtes Kind erhöht (Art. 3 Abs. 2 VKP). Als unterhaltsberechtigte Kinder gelten Minderjährige, für die eine Unterhaltspflicht besteht, junge Erwachsene in Ausbildung (Studierende oder Lernende), für die eine Unterhaltspflicht besteht, bis zu dem Jahr, in dem sie das 25. Altersjahr vollenden, sowie junge Erwachsene, die noch keine angemessene Berufsausbildung angefangen oder abgeschlossen haben und die innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ein Einkommen von weniger als CHF 18'000.- erzielen, bis zu dem Jahr, in dem sie das 25. Altersjahr vollenden (Art. 3 Abs. 3 VKP). Keinen Anspruch auf Prämienverbilligung haben indessen Versicherte und Familien, deren Nettoeinkommen (Code 4.910) CHF 150'000.- oder deren steuerbares Vermögen (Code 7.910) CHF 250'000.- übersteigt (Art. 4 Abs. 1 Bst. a VKP). Als anrechenbares Einkommen gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 VKP das Nettojahreseinkommen gemäss der Steuerveranlagung des Kantons Freiburg (Code 4.910); dabei wird die Steuerperiode berück- sichtigt, die zwei Jahre vor dem Jahr liegt, für das die Anspruchsberechtigung für eine Prämienver- billigung überprüft wird (Jahr x – 2 Jahre). Für Lohn- und Rentenbezügerinnen und -bezüger wird das Einkommen erhöht um die Versicherungsprämien und -beiträge (Codes 4.110 - 4.140), die priva- ten Schuldzinsen, soweit sie CHF 30'000.- übersteigen (Code 4.210), die Unterhaltskosten für priva- te Liegenschaften, soweit sie CHF 15'000.- übersteigen (Code 4.310) und einen Zwanzigstel (fünf Prozent) des steuerbaren Vermögens (Code 7.910). Für die Berechnung des anrechenbaren Einkommens ist die Spalte "Massgebend für den Satz" des Einkommens und des Vermögens der Steuerveranlagung massgebend.
Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 Für Personen, die in den zwei vorangehenden Jahren keine Prämienverbilligung erhalten haben, kann die AHV-Kasse – auf begründetes Gesuch der betroffenen Person hin – auf der Grundlage der Steuerveranlagung der neuen Steuerperiode befinden, wenn die finanzielle Situation aus dem Jahr, das der Prüfung des Anspruchs vorangeht (Jahr x – 1 Jahr), mindestens 30 Prozent vom anrechen- baren Einkommen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VKP (Jahr x – 2 Jahre) abweicht (Art. 5 Abs. 7 VKP). 3. Vorliegend ist streitig, ob sich die Vorinstanz bei der Prüfung des Anspruchs auf Prämienverbilligung für das Jahr 2026 zu Recht auf die Steuerveranlagung 2024 abgestützt hat. Wie der Beschwerdeführer geltend macht, hätte sich die Vorinstanz auf neuere Einkommensverhältnisse stützen sollen, da sich seine finanzielle Situation seit dem Jahr 2024 deutlich verschlechtert habe. 3.1. Der Beschwerdeführer macht namentlich geltend, am 1. September 2024 seine Arbeitsstelle gewechselt zu haben, weshalb ihm Ferien und Überstunden ausbezahlt worden seien. Infolge des Stellenwechsels sei sein jährliches Bruttoeinkommen um CHF 9'000.- gesunken. Aufgrund einer Restrukturierung an seinem neuen Arbeitsplatz sei ihm per 1. Januar 2026 gekündigt worden. Seither sei er arbeitslos. Wie sich aus den Akten ergibt, bezog der Beschwerdeführer sowohl im Jahr 2024 (vgl. Beilage 1 der Vorinstanz) als auch im Jahr 2025 (vgl. Beilage 3 der Vorinstanz) individuelle Prämienverbilligungen. Somit gelangt die Ausnahmebestimmung von Art. 5 Abs. 7 VKP, gemäss welcher auf begründetes Gesuch der betroffenen Person hin ausnahmsweise auf die Steuerveranlagung der neuen Steuerperiode (Jahr x – 1 Jahr) abgestellt werden kann, vorliegend nicht zur Anwendung, und es ist der Anspruch auf der Grundlage der Steuerperiode zu beurteilen, die zwei Jahre vor dem Jahr liegt, für das die Anspruchsberechtigung für eine Prämienverbilligung überprüft wird (Jahr x – 2 Jahre; vgl. Art. 5 Abs. 1 VKP; siehe zum Ganzen vorstehende E. 2.3). Ein Abweichen von diesen Steuerkriterien ist trotz der zwischenzeitlich eingetretenen Veränderung in den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers nicht möglich. Dies nicht nur mangels gesetzlicher Grundlage, sondern auch wegen des auf dem Gebiet der Prämienverbilligung zur Anwendung kommenden schematisierten Verfahrens, das es nicht zulässt, jede Situation individuell zu beurteilen. Kommt hinzu, dass es weder dem Willen des Gesetzgebers noch dem Sinn und Zweck des Gesetzes entsprechen würde, bei der Prüfung des Anspruchs auf Prämienverbilligung einkommensstärkere Jahre ausser Acht zu lassen und stattdessen einkommensschwächere Jahre mehrfach zu berücksichtigen. Der guten Ordnung halber bleibt zu erwähnen, dass das (einkommensschwächere) Jahr 2025 nicht gänzlich unbeachtet bleibt und für den Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2027 (und somit zeitversetzt) heranzuziehen sein wird; Gleiches gilt ebenfalls für das Jahr 2026, welches im Jahr 2028 für den Anspruch auf Prämienverbilligung Berücksichtigung finden wird. 3.2. Aus dem Gesagten folgt, dass die Vorinstanz für die Prüfung des Anspruchs auf Prämienver- billigung betreffend das Jahr 2026 zu Recht auf die Steuerveranlagung 2024 (Jahr x – 2 Jahre) abgestellt hat. Basierend auf der Steuerveranlagung 2024 hat der Beschwerdeführer ein anrechenbares Einkommen von CHF 121'957.-, welches die Einkommensgrenze von CHF 121'000.- um einen Betrag von CHF 957.- überschreitet. Folglich besteht nach dem Gesagten kein Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2026.
Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Januar 2026 ist daher zu bestätigen und die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. Aufgrund des hier zur Anwendung kommenden Grundsatzes der Kostenlosigkeit des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angege- ben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grund- sätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 24. März 2026/sba Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2026 14 Urteil vom 24. März 2026 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Daniela Kiener Richter: Anne-Sophie Peyraud, Marc Sugnaux Gerichtsschreiber: Steve Bangerter Parteien A.________, Beschwerdeführer gegen AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Krankenversicherung (Prämienverbilligung) Beschwerde vom 22. Januar 2026 gegen den Einspracheentscheid vom
5. Januar 2026
Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. A.________ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren 1972, ist verheiratet und Vater von vier Kindern (geboren 2003, 2004, 2008 und 2009). Spätestens seit dem Jahr 2024 bezog er individuelle Prämienverbilligungen für sich und seine Familie. B. Mit Verfügung vom 14. November 2025 verfügte die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg (nachfolgend: Ausgleichskasse oder Vorinstanz), dass für die Periode vom 1. Januar 2026 bis
31. Dezember 2026 kein Anspruch (mehr) auf Prämienverbilligung bestehe, da das anrechenbare Einkommen, welches auf Grundlage der Steuerveranlagung 2024 ermittelt werde, die Einkommensgrenze von CHF 121'000.- überschreite. Hiergegen erhob der Versicherte am 26. November 2025 Einsprache und machte geltend, die Grundlage der Berechnung basiere auf dem Jahr 2024. In diesem Jahr habe er seinen Arbeitgeber gewechselt, weshalb ihm Ferien und Überstunden ausbezahlt worden seien. Bei seiner neuen Stelle habe er rund CHF 554.- im Monat weniger verdient. Aber auch diese Stelle sei ihm in der Zwischenzeit wegen einer Restrukturierung gekündigt worden. Im Moment sei er arbeitslos, krankgeschrieben und erhalte nur noch 80 Prozent seines (versicherten) Lohnes, weshalb die finanzielle Situation kritisch sei. Mit Einspracheentscheid vom 5. Januar 2026 verfügte die Ausgleichskasse, dass kein Anspruch auf Prämienverbilligung bestehe, da für die Prüfung des Leistungsanspruchs betreffend das Jahr 2026 die Steuerveranlagung des Jahres 2024 als Grundlage heranzuziehen sei und kein Ausnahmetatbestand vorliege. C. Am 22. Januar 2026 erhob der Versicherte Beschwerde beim Kantonsgericht. Er beantragt, der Einspracheentscheid vom 5. Januar 2026 sei aufzuheben und die Angelegenheit neu zu beurteilen. Zu seiner persönlichen Situation bringt er nochmals vor, er habe im September 2024 seine Stelle gewechselt, weshalb ihm noch Ferien und Überstunden ausbezahlt worden seien. Infolge des Stellenwechsels habe sich sein Bruttojahreseinkommen um CHF 9'000.- reduziert. Per
1. Januar 2026 sei ihm sodann die (neue) Stelle wegen einer Restrukturierung gekündigt worden. Seither sei er arbeitslos. Er verfüge somit aktuell über deutlich weniger Einkommen als im Jahr 2024. Die Vorinstanz beantragte am 16. Februar 2026 die Abweisung der Beschwerde. D. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung massgebend sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1. Einspracheentscheide der Ausgleichskasse betreffend Prämienverbilligung im Bereich der Krankenversicherung können mit Beschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10] i.V.m. Art. 24 Abs. 2 des kantonalen Ausführungsgesetzes vom 24. November 1995 zum
Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 Bundesgesetz über die Krankenversicherung [KVGG; SGF 842.1.1]). Zuständig ist der II. Sozialversicherungsgerichtshof (Art. 28 Bst. d des Reglements des Kantonsgerichts vom
22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). Die Beschwerde vom 22. Januar 2026 gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom
5. Januar 2026 ist innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen form- und fristgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Als Verfügungsadressat und Prämienschuldner hat der Beschwerdeführer zweifellos ein schützenswertes Beschwerdeinteresse. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. 2.1. Gemäss Art. 65 KVG gewähren die Kantone den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen (Abs. 1 Satz 1). Sie sorgen dafür, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden. Nach der Feststellung der Bezugsberechtigung sorgen die Kantone zudem dafür, dass die Auszahlung der Prämienverbilligung so erfolgt, dass die anspruchsberechtigten Personen ihrer Prämien- zahlungspflicht nicht vorschussweise nachkommen müssen (Abs. 3). Der Bundesgesetzgeber hat sich für eine föderalistische Ausgestaltung der Prämienverbilligung entschieden. So waren für die Durchführung der Prämienverbilligung von Anbeginn die Kantone zuständig und es war ihre Sache, den Kreis der Begünstigten, die Höhe, das Verfahren und den Auszahlungsmodus für die Prämienverbilligung festzulegen (vgl. die bundesrätliche Botschaft vom
21. September 1998 betreffend den Bundesbeschluss über die Bundesbeiträge in der Krankenversi- cherung und die Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung, in BBl 1999 793 ff., S. 805 und 812). Gemäss Rechtsprechung geniessen die Kantone bezüglich Prämienverbilligung eine erhebliche Freiheit, indem sie u.a. autonom festlegen können, was unter "bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen" gemäss Art. 65 Abs. 1 KVG oder unter den "unteren und mittleren Einkommen" gemäss Art. 65 Abs. 1bis KVG zu verstehen ist (BGE 145 I 26 E. 3.2). Deshalb stellen die von den Kantonen erlassenen Bestimmungen bezüglich der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung grundsätzlich autonomes kantonales Ausführungsrecht zu Bundesrecht dar, wobei die Autonomie der Kantone dadurch beschränkt ist, dass die Ausführungsbestimmungen nicht gegen Sinn und Geist der Bundesgesetzgebung verstossen und deren Zweck nicht beeinträchtigen dürfen (BGE 149 I 172 E. 5.3.2; 145 I 26 E. 3.3 und 6.1 mit Hinweisen). 2.2. Im Kanton Freiburg gelten als Versicherte in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen Personen, deren anrechenbares Einkommen die vom Staatsrat festgesetzten Grenzen nicht erreicht (Art. 12 KVGG). Keinen Anspruch auf Prämienverbilligung haben hingegen Personen, deren Einkommen oder Vermögen die vom Staatsrat festgesetzten Beträge überschreiten, sowie Perso- nen, die von Amtes wegen steuerlich veranlagt wurden (Art. 13 KVGG). Das anrechenbare Einkommen, das Einkommen und das Vermögen werden aufgrund der Kriterien berechnet, die sich aus der Veranlagung der letzten Steuerperiode ergeben (Art. 14 Abs. 1 KVGG). Eine Abweichung von den Steuerkriterien, wie sie früher bei offensichtlich ungerechten oder stos- senden Ergebnissen möglich war (vgl. aArt. 16 Abs. 2 KVGG in der bis 31. Dezember 2011 gültigen Fassung), ist im geltenden Recht so nicht mehr vorgesehen; auch die kantonale Verordnung vom
8. November 2011 über die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP; SGF 842.1.13) lässt keine Abweichungen von den in der Steuerveranlagung berücksichtigten Elementen zu.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 Selbst wenn die Steuerveranlagung nicht immer die reale wirtschaftliche Lage der betroffenen Person widerspiegelt, ist dieser Schematismus im Bereich der Prämienverbilligung aus Praktikabilitätsgründen nicht zu beanstanden, wäre doch die genaue Berücksichtigung aller Einzelsituationen mit einem unverhältnismässigen, administrativen Aufwand verbunden (vgl. dazu BGE 122 I 343 E. 3g/dd, bestätigt in Urteil BGer 8C_612/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 6.4; 8C_1074/2009 vom 2. Dezember 2010 E. 4.3.6). Es ist dem Gesetzgeber erlaubt, in gewissen Teilbereichen auf differenzierte Einzelregelungen zu verzichten und stattdessen schematische, aber einfacher und wirksamer anwendbare Vorschriften zu erlassen. Ein solcher Schematismus führt wohl zwischen den Prämienverbilligungsbezügern zu gewissen Ungleichbehandlungen, welche aber durchaus in einem verfassungs- und gesetzeskonformen Rahmen bleiben. Das schematisierte Verfahren ermöglicht zudem eine einfache und speditive Abwicklung der zahlreichen Gesuche, was wiederum ermöglicht, den Anforderungen von Art. 65 Abs. 3 KVG zu entsprechen, welcher will, dass die Kantone ein Verfahren kennen, welches verhindert, dass die Versicherten die Prämien bevorschussen müssen (Urteil EVGer K 20/03 vom 16. Mai 2003 E. 3). Über das Ganze gesehen resultiert eine generelle Gleichbehandlung der versicherten Personen, wäre doch die Berücksichtigung jeder individuellen Situation in der Praxis nicht realistisch (vgl. in diesem Sinne auch die Urteile KG FR 608 2022 189 vom 14. Juli 2023 E. 3.3; 608 2023 1 vom 25. April 2023 E. 2.2; 608 2022 141 vom 7. Februar 2023 E. 2.2; 608 2022 26 vom 30. Januar 2023 E. 3.3; 608 2019 43 vom 5. April 2019 E. 3.1; 608 2015 58 vom 21. Juni 2016 E. 3a). 2.3. In Anwendung von Art. 14 Abs. 2 KVGG, der besagt, dass der Staatsrat bestimmt, welche Einkommens- und Vermögenselemente berücksichtigt werden, hat dieser die VKP erlassen. Gemäss der hier zur Anwendung gelangenden Fassung, welche am 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist, haben Versicherte und Familien Anspruch auf Prämienverbilligung, deren jährliches anrechen- bares Einkommen folgende Grenzen nicht erreicht: CHF 37'000.- für alleinstehende Personen, CHF 43'400.- für alleinstehende Personen mit einem oder mehreren unterhaltsberechtigten Kindern, CHF 65'000.- für Ehepaare und eingetragene Partnerschaften (Art. 3 Abs. 1 VKP). Diese Einkommensgrenzen werden um CHF 14'000.- je unterhaltsberechtigtes Kind erhöht (Art. 3 Abs. 2 VKP). Als unterhaltsberechtigte Kinder gelten Minderjährige, für die eine Unterhaltspflicht besteht, junge Erwachsene in Ausbildung (Studierende oder Lernende), für die eine Unterhaltspflicht besteht, bis zu dem Jahr, in dem sie das 25. Altersjahr vollenden, sowie junge Erwachsene, die noch keine angemessene Berufsausbildung angefangen oder abgeschlossen haben und die innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ein Einkommen von weniger als CHF 18'000.- erzielen, bis zu dem Jahr, in dem sie das 25. Altersjahr vollenden (Art. 3 Abs. 3 VKP). Keinen Anspruch auf Prämienverbilligung haben indessen Versicherte und Familien, deren Nettoeinkommen (Code 4.910) CHF 150'000.- oder deren steuerbares Vermögen (Code 7.910) CHF 250'000.- übersteigt (Art. 4 Abs. 1 Bst. a VKP). Als anrechenbares Einkommen gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 VKP das Nettojahreseinkommen gemäss der Steuerveranlagung des Kantons Freiburg (Code 4.910); dabei wird die Steuerperiode berück- sichtigt, die zwei Jahre vor dem Jahr liegt, für das die Anspruchsberechtigung für eine Prämienver- billigung überprüft wird (Jahr x – 2 Jahre). Für Lohn- und Rentenbezügerinnen und -bezüger wird das Einkommen erhöht um die Versicherungsprämien und -beiträge (Codes 4.110 - 4.140), die priva- ten Schuldzinsen, soweit sie CHF 30'000.- übersteigen (Code 4.210), die Unterhaltskosten für priva- te Liegenschaften, soweit sie CHF 15'000.- übersteigen (Code 4.310) und einen Zwanzigstel (fünf Prozent) des steuerbaren Vermögens (Code 7.910). Für die Berechnung des anrechenbaren Einkommens ist die Spalte "Massgebend für den Satz" des Einkommens und des Vermögens der Steuerveranlagung massgebend.
Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 Für Personen, die in den zwei vorangehenden Jahren keine Prämienverbilligung erhalten haben, kann die AHV-Kasse – auf begründetes Gesuch der betroffenen Person hin – auf der Grundlage der Steuerveranlagung der neuen Steuerperiode befinden, wenn die finanzielle Situation aus dem Jahr, das der Prüfung des Anspruchs vorangeht (Jahr x – 1 Jahr), mindestens 30 Prozent vom anrechen- baren Einkommen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VKP (Jahr x – 2 Jahre) abweicht (Art. 5 Abs. 7 VKP). 3. Vorliegend ist streitig, ob sich die Vorinstanz bei der Prüfung des Anspruchs auf Prämienverbilligung für das Jahr 2026 zu Recht auf die Steuerveranlagung 2024 abgestützt hat. Wie der Beschwerdeführer geltend macht, hätte sich die Vorinstanz auf neuere Einkommensverhältnisse stützen sollen, da sich seine finanzielle Situation seit dem Jahr 2024 deutlich verschlechtert habe. 3.1. Der Beschwerdeführer macht namentlich geltend, am 1. September 2024 seine Arbeitsstelle gewechselt zu haben, weshalb ihm Ferien und Überstunden ausbezahlt worden seien. Infolge des Stellenwechsels sei sein jährliches Bruttoeinkommen um CHF 9'000.- gesunken. Aufgrund einer Restrukturierung an seinem neuen Arbeitsplatz sei ihm per 1. Januar 2026 gekündigt worden. Seither sei er arbeitslos. Wie sich aus den Akten ergibt, bezog der Beschwerdeführer sowohl im Jahr 2024 (vgl. Beilage 1 der Vorinstanz) als auch im Jahr 2025 (vgl. Beilage 3 der Vorinstanz) individuelle Prämienverbilligungen. Somit gelangt die Ausnahmebestimmung von Art. 5 Abs. 7 VKP, gemäss welcher auf begründetes Gesuch der betroffenen Person hin ausnahmsweise auf die Steuerveranlagung der neuen Steuerperiode (Jahr x – 1 Jahr) abgestellt werden kann, vorliegend nicht zur Anwendung, und es ist der Anspruch auf der Grundlage der Steuerperiode zu beurteilen, die zwei Jahre vor dem Jahr liegt, für das die Anspruchsberechtigung für eine Prämienverbilligung überprüft wird (Jahr x – 2 Jahre; vgl. Art. 5 Abs. 1 VKP; siehe zum Ganzen vorstehende E. 2.3). Ein Abweichen von diesen Steuerkriterien ist trotz der zwischenzeitlich eingetretenen Veränderung in den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers nicht möglich. Dies nicht nur mangels gesetzlicher Grundlage, sondern auch wegen des auf dem Gebiet der Prämienverbilligung zur Anwendung kommenden schematisierten Verfahrens, das es nicht zulässt, jede Situation individuell zu beurteilen. Kommt hinzu, dass es weder dem Willen des Gesetzgebers noch dem Sinn und Zweck des Gesetzes entsprechen würde, bei der Prüfung des Anspruchs auf Prämienverbilligung einkommensstärkere Jahre ausser Acht zu lassen und stattdessen einkommensschwächere Jahre mehrfach zu berücksichtigen. Der guten Ordnung halber bleibt zu erwähnen, dass das (einkommensschwächere) Jahr 2025 nicht gänzlich unbeachtet bleibt und für den Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2027 (und somit zeitversetzt) heranzuziehen sein wird; Gleiches gilt ebenfalls für das Jahr 2026, welches im Jahr 2028 für den Anspruch auf Prämienverbilligung Berücksichtigung finden wird. 3.2. Aus dem Gesagten folgt, dass die Vorinstanz für die Prüfung des Anspruchs auf Prämienver- billigung betreffend das Jahr 2026 zu Recht auf die Steuerveranlagung 2024 (Jahr x – 2 Jahre) abgestellt hat. Basierend auf der Steuerveranlagung 2024 hat der Beschwerdeführer ein anrechenbares Einkommen von CHF 121'957.-, welches die Einkommensgrenze von CHF 121'000.- um einen Betrag von CHF 957.- überschreitet. Folglich besteht nach dem Gesagten kein Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2026.
Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Januar 2026 ist daher zu bestätigen und die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. Aufgrund des hier zur Anwendung kommenden Grundsatzes der Kostenlosigkeit des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angege- ben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grund- sätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 24. März 2026/sba Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber